Kalender
1.    Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer bzw. Flottenbetreiber) und dem Charterer ggf. unter Vermittlung der Agentur geschlossen.

2.    Versicherungen
Der Vercharterer ist nicht haftbar für Verlust oder Schäden am Eigentum der Charterer oder deren Gäste, ebenso nicht für persönliche Unfälle der Charterer, deren Gäste oder evtl. anderer an Bord befindlichen Personen. Der Vercharterer haftet nur soweit für Schäden, als diese vom Versicherungsvertrag umfaßt sind. Darüber hinausgehende Forderungen gehen zu Lasten des Charterers. Der Charterer verzichtet gegenüber dem Vercharterer auf alle Einwendungen gegen Inhalt und Deckungshöhe des Versicherungsvertrages. Dem Charterer/Schiffsführer bleibt unbenommen, auf eigene Rechnung, weitere Versicherungen abzuschließen. Eine Kopie der Versicherungspolice kann zur Einsicht angefordert werden. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.

Die Yacht ist wie folgt versichert:
a) Vollkaskoversicherung für Schiff, Ausrüstung und Inventar mit einer Selbstbeteiligung je Schadensereignis. Die Selbstbeteiligung geht auf den Charterer über.
b) Haftpflichtversicherung für Personenschäden und für Sachschäden.

2.    Kaution
Eine Kaution wird vom Charterer/Schiffsführer bei der Schiffsübernahme beim Vercharterer hinterlegt. Nach Rückgabe von Schiff und Ausrüstung wird der Betrag sofort zurückerstattet, sofern nicht Mängel vorliegen, die während der Vertragsdauer entstanden sind. Schäden und Verluste, die der Charterer/Schiffsführer zu vertreten hat, werden mit der Kaution verrechnet, es sei denn, es besteht eine Havarieversicherung. Die Kaution kann auch für verspätete Rückgabe der Yacht oder nicht gefüllte Dieseltanks verwendet werden.

3.    Der Charterer/Schiffsführer
trägt die volle Verantwortung für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar gegenüber dem Vercharterer und Versicherer. Er versichert, daß er über die notwendige Erfahrung, Sachkunde, Qualifikation sowie über die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit seegehenden Yachten verfügt.

4.    Der Charterer / Schiffsführer erklärt ausdrücklich
die Seemannschaft zu beherrschen, ausreichende Erfahrung in der Küsten- und Seefahrt zu haben, Nachtfahrten mit Umsicht zu unternehmen, keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten, das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten, keine Personen- Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen, keine zollpflichtigen und undeklarierten Waren an Bord zu nehmen, die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten, die An- und Abmeldungen beim Hafenkapitän wahrzunehmen und vorschriftsgemäß ein- und auszuklarieren, das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen sowie Schiff, Ausrüstung und Inventar sorgfältig zu behandeln. Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer / Schiffsführer die daraus erwachsenden Folgen in vollem Umfang zu vertreten und dafür zu haften, insbesondere bei falschen Angaben über die Fähigkeiten in Schiffsführung, die bei neuen Charterern bei Reiseantritt überprüft werden können.

5.    Für Handlungen und Unterlassungen seitens Charterer/Schiffsführer,
für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer/Schiffsführer den Vercharterer aus dem Vertrag von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, insbesondere auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei.

6.    Wird das Schiff, gleich aus welchem Grunde,
nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer/Schiffsführer frühestens 48 Stunden danach vom Vertrag, bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, sind weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Reise-, Übernachtungs - und sonstige Kosten) ausgeschlossen. Tritt der Charterer/ Schiffsführer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Sollte bereits vor Charterbeginn feststehen, daß die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird, kann der Charterer/Schiffsführer bereits vor Charterbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Der Vercharterer verpflichtet sich bei eigener Kenntnis, den Charterer/Schiffsführer darüber zu unterrichten, daß die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung gestellt werden kann.

7.     Kann der Charterer/Schiffsführer, gleich aus welchem Grund,
die Charter nicht antreten, so teilt es dieses rechtzeitig dem Vercharterer mit. Wird eine Ersatzcharter zu denselben Konditionen gefunden, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Bearbeitungskosten in Höhe von mindestens 10 % der Chartersumme zurück. Gelingt keine Ersatzcharter, hat der Vercharterer Anspruch auf die gesamte Chartergebühr. Dem Charterer wird empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersenden wir gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.

8.    Abweichungen der Ausstattung der Yacht
von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen bleiben vorbehalten. Entsprechen die bei Übergabe der Yacht vorhandene Ausrüstung und das Inventar nicht dem Charterer vor Übergabe der Yacht zugeleiteten Verzeichnissen, so ist der Charterer/Schiffsführer nicht zur Minderung der Charter berechtigt, wenn die für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer/Schiffsführer bei Übergabe geprüft und durch Unterschrift bestätigt. Danach sind alle Einwendungen des Charterers/Schiffsführers, abgeleitet aus mangelnder Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung ausgeschlossen.

9.     Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer/Schiffsführer
das Schiff dem Vercharterer oder dessen Beauftragtem zur Überprüfung über Zustand und Vollständigkeit in einwandfreien, ordentlichem, aufgetankten und aufgeklartem Zustand (innen und außen). Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach Rückkunft sofort anzuzeigen. Die Kosten zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes, bzw. die Wiederbeschaffung werden mit der Kautionsrückzahlung verrechnet. Alle Brennstoffe wie Öl, Benzin, Diesel oder Gas, gehen zu Lasten des Charterers.

10.    Die Verlängerung der Charterzeit
ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verläßt der Charterer/Schiffsführer das Schiff schuldhaft aus Gründen, die er zu vertreten hat, an einem andern Ort als vereinbart, trägt er alle Kosten für die Rückführung des Schiffes zu Land und Wasser. Im Versicherungsfall reguliert der Versicherer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadensersatz. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers, die mit der Kaution verrechnet werden kann.

11.    Bei Schäden, Kollisionen und Havarien
oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen veranlaßt der Charterer/Schiffsführer unverzüglich:
a)        Kontaktaufnahme mit der Basis, um auf den Hinweis der Basisleitung entsp. Schritte vorzunehmen,
b)    Schadenbehebung von normalem Materialverschleiß bis EUR 51,- unter Kostenvorlage (Quittung), zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers. Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers.
c)    bei Schaden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer/Schiffsführer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (Hafenkapitän, Sachverständiger, Arzt usw.)
Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei: Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende sowie bei nicht termingerechter Rückgabe des Schiffes.

12.    Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer/ Schiffsführer ausgelöst,
so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. In diesem Falle gilt der Chartervertrag bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer/Schiffsführer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadensersatz.

13.    Sollte der Charterer/Schiffsführer unterwegs einen Mangel feststellen, der einer umgehenden Behebung bedarf, so ist er verpflichtet, dies dem Vercharterer oder seinem Beauftragtem umgehend mitzuteilen. Sofern eine frühere Rückkehr vereinbart wird, hat der Charterer/Schiffsführer Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die über 24 Stunden vor Charterende hinausgehende Verkürzung der Nutzungsmöglichkeit. Weitergehende Ansprüche des Charterers/Schiffsführers bei Mängeln, insbesondere Ansprüche auf Minderung der Charter und Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, den Vercharterer trifft der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

14.    Werden die vereinbarten Raten auch nach Mahnung
nicht bezahlt, so hat der Vercharterer das Recht die Yacht anderweitig zu verchartern. Ist eine Weitervercharterung möglich, werden bereits geleistete Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von mindestens 10% der Chartersumme ,- zurückerstattet. Kann die Yacht nicht weiterverchartert werden, hat der Charterer die Ausfallbeträge zu ersetzen. Charter Transparenz, Axel Düllberg, ist für umseitig aufgeführten Vercharterer inkassoberechtigt.

15.    Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung
der angeführten Nutzungsgebühr und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne daß die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.

16.    Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

17.    Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen
berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren die unwirksamen Regelungen durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen. Bei Ansprüchen gegenüber der Agentur gilt deutsches Recht als vereinbart und Gerichtstand ist Sitz der Agentur. Bei Ansprüchen gegen über dem Vercharterer ist Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des Vercharterers gilt in diesem Fall als vereinbart.